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2Ob1065/92•OGH 2Ob1065/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Harald W. Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Delpin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 81.000 und Zahlung einer Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. April 1992, GZ 2 R 11/92-55, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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