OGH 10ObS176/92

10ObS176/92Obergericht30.06.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS176/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz R*****, vertreten durch Dr.Helmuth Boller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar 1992, GZ 32 Rs 41/91-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.September 1990, GZ 8 Cgs 142/89-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Soweit der Kläger schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptet, wird auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates verwiesen, nach der ein solches Revisionsvorbringen auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig ist (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva). Die versuchte Beweisrüge ist wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässig.

Soweit die Rechtsrüge überhaupt gesetzgemäß ausgeführt ist, nämlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes behauptet, ist sie nicht berechtigt, weil die Sache vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend beurteilt wurde (§ 48 ASGG).

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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