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8Ob1011/92•OGH 8Ob1011/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Agnes S*****, vertreten durch Dr. Othmar Maier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen
S 200.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. April 1992, GZ 1 R 94/92-27, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil ein Blankowechsel grundsätzlich auch noch im Prozeß bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung vervollständigt werden kann (1 Ob 520/77, 8 Ob 1006/91).
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