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8Ob1010/92•OGH 8Ob1010/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Eckart F*****, als Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs über das Vermögen der Fa. B***** GmbH, wegen Feststellung von Konkursforderungen von S 121.600,-
infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. März 1992, GZ 4 R 162/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) der Umstand allein, daß die zu lösende Rechtsfrage in vielen Fällen gleich ist, keine Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO bewirkt und
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