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6Ob/555/92•OGH 6Ob/555/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Fa.
Norbert S*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt
in Vöcklabruck, wegen restlicher 242.096,69 S samt Nebenforderungen
(Rekursgegenstand 123.807,69 S) infolge Rekurses der beklagten
Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als
Berufungsgerichtes vom 26.März 1992, AZ 6 R 270/91 (ON 30), womit
das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29.August 1991, GZ 6 Cg
187/90-24, (im Anfechtungsgegenstand zur Verfahrensergänzung)
aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Begründung:
Die klagende Handelsgesellschaft betreibt ein bautechnisches Spezialunternehmen. Die beklagte Partei betreibt ein Bauunternehmen. Die beklagte Partei erteilte der Klägerin den Auftrag, an einem von ihr zu bearbeitenden Bauwerk zwei balkontragende Betonplatten abzutrennen und übernahm die Durchführung der zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Abstützungen. Die Mitarbeiter der Beklagten führten diese Sicherungsarbeiten aber mangelhaft aus. Der von der Klägerin zur Durchführung der Trennarbeiten eingesetzte Arbeiter stürzte deshalb samt der von ihm bedienten Fugenschneidemaschine ab, verletzte sich dabei schwer und fiel während seines unfallbedingten Krankenstandes als Arbeitskraft im Unternehmen der Klägerin aus.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei wegen schuldhafter Vernachlässigung der von dieser ihr gegenüber vertraglich übernommenen Sicherungspflichten neben dem - nicht mehr streitverfangenen - Ersatz für den Maschinenschaden den Ersatz für die Kosten der anstelle des verletzten Arbeiters eingesetzten Ersatzkräfte.
Im einzelnen behauptete die Klägerin, ihr am 20.Oktober 1988 verunglückter Arbeiter habe sich bis Ende Februar 1989 im Krankenstand befunden. Bis Ende Januar 1989 habe sie für ihn Lohnfortzahlungen nach dem Angestelltengesetz leisten, seine Arbeitskraft aber ersetzen müssen. Einerseits habe sie sieben Aushilfskräfte eingesetzt und hiefür einschließlich Lohnnebenkosten 45.256,30 S aufgewendet, andererseits habe sie ab 2.November 1988 einen weiteren Dienstnehmer angestellt und an Gehalt samt Nebenkosten für die drei Monate November 1988 bis Januar 1989 insgesamt 78.551,39 S aufgewendet.
Die beklagte Partei erachtete die Kosten für die Ersatzkräfte des verunglückten Arbeiters als sogenannten mittelbaren Schaden als nicht ersatzfähig. Hilfsweise wendete sie ein 50 %iges Mitverschulden der Klägerin ein, weil diese nicht für das erforderliche Angurten ihres Arbeiters gesorgt habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Teilbegehren auf Ersatz der Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte ohne Aufnahme von Beweisen aus der rechtlichen Erwägung ab, daß die Vermeidung gerade dieses von der Klägerin gelrend gemachten Nachteiles nicht Zweck der von der beklagten Partei vertraglich übernommenen Sicherungspflichten gewesen sei.
Das Berufungsgericht faßte in Ansehung des Begehrens auf Ersatz der Kosten für die Ersatzarbeitskräfte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei der den Umfang des Ersatzes von Folgeschäden bestimmende Schutzzweck der von der beklagten Partei gegenüber der Klägerin vertraglich übernommenen Sicherung der Arbeitsstelle gerade darin gelegen, Arbeiter und Gerät der Klägerin vor einem möglichen Absturz zu bewahren; ein darin gelegener Personalmehraufwand, daß der Werkunternehmer für seinen zufolge Vernachlässigung der vertraglich übernommenen Sicherung verletzten Dienstnehmer Ersatzkräfte beschäftigen mußte, sei daher ein ersatzfähiger Schade.
Der von der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zuläsig, aber nicht berechtigt:
Nach der zutreffenden Ansicht beider Vorinstanzen bestimmt sich der Umfang des Ersatzes wegen Verletzung vertraglich übernommener Pflichten danach, welche rechtlich geschützte Position des Berechtigten in die vertragliche Bindung als einbezogen zu gelten hat. Da dies im Regelfall - wie auch zwischen den Streitteilen - bei Vertragsabschluß nicht im einzelnen erörtert wird, ist der Bereich der vom Leistungspflichtigen zu befördernden oder zu wahrenden und schützenden Interessen des Berechtigten nach Treu und Glauben im Verkehr abzustecken.
Wer sich gegenüber einem Unternehmer zur Sicherung dessen Arbeitsstelle verpflichtet, haftet bei Vernachlässigung der übernommenen Sicherungspflicht als geschützten Dritten den Personen, mit deren Arbeitseinsatz zu rechnen war, sowie dem Eigentümer der Geräte, die bestimmungsgemäß an der Arbeitsstelle zum Einsatz kamen.
Im Falle eines beschädigten Mietgerätes wäre aber beispielsweise zu fragen, ob der während der erforderlichen Reparaturzeit entgangene Nutzen des Gerätes vom wirtschaftlichen Standpunkt des Vermieters oder des Mieters als ersatzfähiger Nachteil zu beurteilen und auch zu bewerten wäre. Ähnliches gilt für einen verletzten Dienstnehmer und dessen während seines verletzungsbedingten Krankenstandes ausgefallene Arbeitskraft.
Ein Unternehmer sichert sich vertraglich durch Dienstvertrag, allenfalls Gerätemiete und Kreditvertrag die für die Organisation seines Betriebes im allgemeinen und für die Ausführung eines bestimmten Werkes im besonderen erforderlichen Produktionsmittel.
Für einen vertraglich zur Sicherung der Arbeitsstelle Verpflichteten ist der wirtschaftliche, aber auch - aus der werkvertraglichen Verpflichtung entspringende - rechtliche Wert der Verfügbarkeit von Arbeitskraft und Arbeitsgerät an der konkreten Arbeitsstätte evident, aber darüber hinaus auch der Wert zur Erhaltung der Betriebsorganisation im allgemeinen erkennbar.
Der Schutzpflichtige übernimmt daher ein abschätzbares, kalkulierbares und in der Regel auch versicherbares Risiko und kein für ihn unabsehbares, völlig unbeherrschbares Unternehmerrisikio des Vertragspartners.
Der Oberste Gerichtshof tritt aus diesen Erwägungen der berufungsgerichtlichen Beurteilung bei.
Der Verfahrensergänzungsauftrag war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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