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1Ob578/92•OGH 1Ob578/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Mag. Dr.Erhard Buder, Dr.Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Christiana S*****, wegen S 392.012,78 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 2.Mai 1991, GZ 6 R 115/91-23, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.Jänner 1991, 24 Cg 186/90-16 bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Antrag der Beklagten, ihr Verfahrenshilfe zu genehmigen ab, das Rekursgericht gab mit angefochtenem Beschluß einen dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO Revisionsrekurse über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sind, ist das dennoch erhobene Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
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