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9ObA1019/92•OGH 9ObA1019/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).
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