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4Ob1557/92 (4Ob1558/92)•OGH 4Ob1557/92 (4Ob1558/92)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Raimund S***** und der mj. Gabriele S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johann S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 1992, GZ 44 R 245,258/92-37, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Rückzahlungen auf Kredite, die zur Anschaffung, Sanierung und Einrichtung einer Wohnung aufgenommen wurden, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen (EvBl. 1991/50; RZ 1991/70; 4 Ob 1568/91; 6 Ob 628/91; 4 Ob 507/92 ua).
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