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4Ob1036/92•OGH 4Ob1036/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden C***** S.p.A. 1, Via , M, Italien, vertreten durch Dr. Gerhard Eugen-Denitz und Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dieter W*****, Möbelhandelsgesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung , infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. März 1992, GZ 2 R 32, 35/92-10, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm 3 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf die stRsp zur
Auslegung des § 235 Abs 5 ZPo (RdW 1985, 213 = ÖBl 1985,
82 uva). Da die Klage unternehmens... ist und ein Unternehmen
"Dieter W*****, Möbelhaus, D*****, B***** 17", infolge
Einbringung in die "Dieter W*****,
Möbelhausgesellschaft mbH Co KG... ... besteht,... ist die
(künftige) Unterlassung, Rechnungslegung und
Urteilsveröffentlichen gerichtete Klage in ... jeden Zweifel
einschließenden Weise gegen den derzeitigen Unternehmens... und
nicht etwa gegen "Dieter W*****" als Geschäftsführer oder Kommanditisten gesichtet.
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