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3Ob1007/92•OGH 3Ob1007/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut JAKESCH, Geschäftsmann, Wien 1., Bräunerstraße 7/12, vertreten durch Dr. Karl Zingher ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Maria Theresa ABRAHAMOWICZ, Private, Wien 1., Bräunerstraße 7,
2. ) Dr. Heide ENGLEITNER, Wien 1., Bräunerstraße 7 und Wien 18., Cottagegasse 21, 3. Dr. Nikolaus SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Wien 1., Bräunerstraße 7, 4.) Dr. Johannes MARENZI, Wien 1., Helferstorferstraße 4 und Wien 19., Salmannsdorferstraße 23, und
5. ) Marie-Luise MANDL, London W 1, 21 Culross Street, alle vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unzulässigerklärung einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11. September 1991, GZ 41 R 285/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten für die von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Eine Revisionsbeantwortung ist im Fall der Einbringung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508 a ZPO nur zu erstatten, wenn dem Revisionsgegner mitgeteilt wird, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Dies ist hier nicht geschehen. Die von den Beklagten dennoch erstattete Revisionsbeantwortung war deshalb nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (§ 508 a Abs. 2 letzter Satz ZPO).
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