OGH 12Os14/92

12Os14/92Obergericht20.02.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os14/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 10.Dezember 1991, GZ 15 Vr 685/91-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 9.Juli 1944 geborene Peter S***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Da die von ihm dagegen fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 41) in der Folge nicht ausgeführt wurde und auch in der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden war, war sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).

Über die Berufung ("wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", die sich indes inhaltlich "ausschließlich" gegen "die Höhe der verhängten Strafe" richtet dazu und eine andere Bewertung von Strafzumessungsgründen und die Berücksichtigung eines Teilfreispruches begehrt) wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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