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12Os7/92 (12Os8/92)•OGH 12Os7/92 (12Os8/92)
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst Peter M***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Oktober 1991, GZ 5 b Vr 7509/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 22.August 1958 geborene Horst Peter M***** wurde (zu A) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, (zu B) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und (zu C) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Wien am 13.Juni 1991 (seine geschiedene Ehefrau) Elfriede M***** durch im Urteil näher bezeichnete Gewalttätigkeiten und Drohungen zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt (A), sie zwischen 21.Mai und 15. Juli 1991 durch im Urteilsspruch angeführte Äußerungen in vier Fällen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (B 1 bis 4) und schließlich am 21.Mai 1991 durch vorsätzliche Schläge und Stöße am Körper (leicht) verletzt (C).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Da der Angeklagte sich während des gesamten Verfahrens (siehe S 35, 65, 68; S 21 in ON 7 und S 139 ff) niemals in Richtung einer zu den einzelnen Tatzeitpunkten bestehenden Zurechnungsunfähigkeit verantwortet hatte und auch keinerlei Beweisanträge in diese Richtung gestellt worden waren, hätten sich, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, Feststellungen über den Geisteszustand des Angeklagten während des aktuellen Tatzeitraumes sanktionsfrei erübrigt. Wenn das Schöffengericht dennoch - gestützt auf das im Vorstrafakt (ON 14 in 5 b E Vr 11608/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingeholte psychiatrische Gutachten - konstatierte (S 175), der Angeklagte sei ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus stationärer psychiatrischer Behandlung auch zurechnungsfähig gewesen, besitzt dies im gegebenen Zusammenhang bloß illustrativen Charakter, ist aber im übrigen durch das erwähnte Gutachten voll gedeckt, das den "präpsychotischen Zustand" den seinerzeit inkriminierten Handlungen zeitlich voranstellte und zum Ergebnis gelangte, daß die psychischen Funktionen des Angeklagten durch eine akute Psychose damals nicht beeinträchtigt waren (S 199 des erwähnten Vorakts).
Zur nur gegen den Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung (A) und denjenigen wegen gefährlicher Drohung am 13.Juli 1991 (B 3) erhobenen Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die globale und zusammenfassende Erwiderung, daß sie sich, soweit sie die Bewertung der Aussage der Zeugin M***** durch das Schöffengericht einer Kritik unterzieht, als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt und daß die übrigen darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken (geschweige denn solche erheblicher Natur) zu erwecken. Von schwerer Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben ist nicht im Urteil, nur in der Beschwerde die Rede, die (offenbar von der irrigen Annahme eines Schuldspruchs nach § 201 Abs. 1 StGB zu A ausgehend) insoweit daher überhaupt ins Leere zielt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
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