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3Ob1503/92•OGH 3Ob1503/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph H*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wider die beklagte Partei Ernst S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl und andere Rechtsanwälte in Zell am See, wegen S 44.832,-- sA und Feststellung (Streitwert S 5.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 27. November 1991, GZ 21 R 345/91-34, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht darauf ankommt, ob ein Regelverstoß vorliegt. Ein Schadenersatzanspruch besteht bei Sportverletzungen nur unter besonderen Voraussetzungen; diese aber sind hier nicht erwiesen.
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