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11Os7/92•OGH 11Os7/92
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Ilaz S***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach dem § 12 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Dezember 1991, GZ 6 a Vr 3595/89-169, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ilaz S***** - im dritten Rechtsgang - des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 und Abs 3, dritter Fall, SGG als Beteiligter nach dem § 12 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Afiz A***** als Mittäter (§ 12 StGB) zur vollendeten Einfuhr und Inverkehrsetzung von Suchtgiften in einer großen Menge den bestehenden Vorschriften zuwider dadurch beitrug, daß sie die Übergabe von 1,35 Kilogramm Heroin von den gesondert verfolgten Miftar S***** bzw Besnic K***** am 13. und 17.Februar 1989 an den gesondert verfolgten Gerhard S***** vermittelten bzw dabei behilflich waren, wobei Ilaz S***** die Tat in Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das Fünfundzwangzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge überschritt.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und (im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung) mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach den Beweiswert der vom Erstgericht zur Begründung des Schuldspruches in objektiver und subjektiver Richtung vorrangig herangezogenen Angaben des Gerhard S***** vor der Polizei (S 133 ff/I) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 8/I) durch ausschließliche Bezugnahme auf spätere abschwächende Darstellungen dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen versucht, werden weder Begründumgsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt, weil das Schöffengericht diesen nachträglichen Entlastungsversuchen mit zureichender Begründung (S 285/II) ausdrücklich keine Glaubwürdigkeit beimaß. Auch im Zusammenhang mit dem Hinweis auf einzelne aus dem Kontext gelöste - die getroffenen Feststellungen im übrigen nicht ausschließende - Sätze aus verschiedenen Vernehmungen des Mittäters Afiz A***** ist die Mängelrüge der Sache nach nur dahin zu verstehen, daß die - wie erwähnt - vor allem aus Teilen der Aussage des Gerhard S***** und aus dem gesamten Geschehnisablauf zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleiteten Schlüsse des Erstgerichtes als nicht ausreichend und überzeugend genug erachtet werden.
Die gleichfalls relevierte unterbliebene Erörterung der (verlesenen) Aussage des Zeugen Milovan V***** (S 7 ff/II) betrifft keinen für die Schuldfrage entscheidenden Umstand, weil die in Frage gestellte Anwesenheit des Angeklagten auf der Südautobahn in der Nähe Wiens bereits für die Mittagsstunden des 17. Februar 1989 konstatiert wurde (vgl auch S 139/I), das Zusammentreffen mit V***** nach dessen Behauptung aber erst zwischen "cirka 1/2 3 Uhr oder 3 Uhr" in Wien stattgefunden haben soll (vgl in diesem Zusammenhang auch die detaillierten Zeitangaben auf den Seiten 51 ff/I).
Der Tatsachenrüge zuwider wurde die Tragfähigkeit des Schuldspruches vom Erstgericht ausdrücklich (auch) ohne Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei geprüft (US 8 ff).
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden.
Die Mängel- und Tatsachenrüge erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten nach wie vor nicht zulässig ist. Eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) wurde nicht aufgezeigt.
Die das Fehlen von verwertbaren geeigneten Beweisgrundlagen für die Annahme eines Tatbeitrages des Angeklagten behauptende und ein vorsätzliches Mitwirken bei den Suchtgiftgeschäften des Gerhard S***** und Afiz A***** in Frage stellende Rechtsrüge entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sinngemäß nur die Mängel- sowie die Tatsachenrüge aus einem anderen Gesichtspunkt wiederholt werden und nicht von dem vom Erstgericht festgestellten - die Rechtsmittelinstanz im gegebenen Zusammenhang bindenden - Sachverhalt ausgegangen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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