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8Ob1503/92•OGH 8Ob1503/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs*****, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eva H*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11.September 1991, GZ 41 R 382/91-12, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Bindungswirkung ein Ausfluß der materiellen Rechtskraft ist; sie setzt Identität der Parteien oder erweiterte Rechtskraft voraus und diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben (1 Ob 581/91 mwN; die in der Revision zitierten Entscheidungen befassen sich mit der Frage des Zusammenhanges der Begehren; vom Erfordernis der Parteienidentität als Voraussetzung der Bindung wird aber nicht abgegangen).
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