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6Ob1514/92•OGH 6Ob1514/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Johann S*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und Anna S*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses der Ehefrau gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.November 1991, AZ 2 R 423/91 (ON 33), den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Ehefrau wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Davon abgesehen ist der Revisionsrekurs auch verspätet. Über Aufteilungsanträge gemäß §§ 81 ff EheG ist im außerstreitigen Verfahren unter Berücksichtigung der Sondervorschriften nach den §§ 229 ff AußStrG zu verhandeln. Mangels abweichender Regelung gilt die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, auf die gemäß Art XXXVI EGZPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung finden. Die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin steht im Widerspruch zu dieser Gesetzeslage.
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