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8Ob1508/92•OGH 8Ob1508/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 12. April 1985 geborenen mj. Andreas M*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Franz G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1991, GZ 43 R 651/91-52, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Franz G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsansicht im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt, insbesondere auch der Entscheidung 6 Ob 654/90 entspricht.
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