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1Ob1513/92•OGH 1Ob1513/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Theresa S*****, infolge ao. Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Dr. Gertraud G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1991, GZ 43 R 552/91-59, den Beschluß
gefaßt:
Der ao. Rekurs der Minderjährigen wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 2. Dezember 1991 zugestellt, der Rekurs aber erst am 18. Dezember 1991 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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