OGH 10ObS10/92

10ObS10/92Obergericht28.01.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS10/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz R*****, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, Roßauer Lände 3, 1091 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1991, GZ 12 Rs 105/91-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Mai 1991, GZ 18 Cgs 205/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 7. 1990 zu gewähren, abgewiesen, weil der Kläger noch auf ihm zumutbare Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, er daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs.3 ASVG sei.

Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Soweit der Kläger rügt, daß kein berufskundlicher Sachverständiger beigezogen wurde, hat das Berufungsgericht diesen bereits in der Berufung behaupteten angeblichen Verfahrensmangel 1. Instanz nicht für gegeben erachtet, weshalb er mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten nicht sämtliche Leiden des Klägers berücksichtigt übersieht sie, daß der neurologisch-psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten auch auf die vom Orthopäden angeführten Beschränkungen des Leistungskalküls des Klägers Bezug nahm und die gegenseitige Leidensbeeinflussung in seiner Zusammenfassung berücksichtigte. Auch an läßlich der Erörterung der Gutachten in zwei mündlichen Streitverhandlungen wurden alle Einschränkungen des Gesundheitszustandes des Klägers im einzelnen einbezogen. Die Sachverständigen haben dargestellt, daß der Kläger den Anforderungen, die an die gerichtsbekannten Berufe eines Entgraters oder Verpackers gestellt werden - Entnahme von Gegenständen von der linken Seite, Bearbeitung der Gegenstände und hinstellen derselben auf die rechte Seite - durchaus noch gewachsen ist.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zur Frage epileptischer Anfälle vgl. ua SSV-NF 2/20; 4/168.

Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.

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