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8Ob1667/91•OGH 8Ob1667/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. J***** S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Sachwalterin, wegen Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters E***** G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Oktober 1991, GZ 1 a R 432/91-105, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen. Der Schriftsatz wird zugleich gemäß § 44 JN an das Pflegschaftsgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung überwiesen, weil er sich inhaltlich nicht gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse richtet, sondern den Antrag des Vaters enthält, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien, hilfsweise aber den Unterhalt für seinen Sohn auf
S 500,-- herabzusetzen; zur Erledigung dieses Antrages ist das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Bludenz) zuständig.
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