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8Ob1501/92•OGH 8Ob1501/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Karl K*****, und 2.) Ruth K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Riedmann und Dr. Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma C*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 144.202,-- sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. November 1991, GZ 1 R 201/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die im erstgerichtlichen Urteilsspruch erfolgte Modifizierung des Feststellungsbegehrens durch das Gesamtvorbringen der klagenden Parteien voll gedeckt und 2.) die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, zumal nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Auftragserteilung an die Firma K***** nicht durch die Zweitklägerin, sondern die beklagte Partei erfolgte und diese daher für das Verschulden der Firma K***** als ihrer Erfüllungsgehilfin auch gegenüber dem Erstkläger haftet, der Partner des zwischen den Streitteilen geschlossenen, die Endreinigung umfassenden, jedoch insoweit mangelhaft ausgeführten Werkvertrages war.
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