OGH 8Ob1013/91 (8Ob1014/91, 8Ob1015/91)

8Ob1013/91 (8Ob1014/91, 8Ob1015/91)Obergericht16.01.1992

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1013/91 (8Ob1014/91, 8Ob1015/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monzer M. A*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Herbert B*****, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,000.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1991, GZ 2 R 50/91-46, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der Antrag des Klägers in seiner ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachten, diesem aber erst nach der Entscheidung über die außerordentliche Revision des Beklagten zugekommenen Revisionsbeantwortung auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

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