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7Ob1501/92•OGH 7Ob1501/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Uwe W*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Charlotte W*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Eberl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14. November 1991, GZ 22 c R 132/91-50, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Charlotte W***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Unterhaltsvereinbarungen der Eltern ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung sind im Verhältnis zum Kind bedeutungslos (EFSlg 56.101, 56.102 u.a.)
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