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12Os150/91•OGH 12Os150/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tanja E***** und zwei weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Tanja E***** und über die Berufung des Christian H***** sowie die Berufung seiner gesetzlichen Vertreterin Karoline H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 29.April 1991, GZ 4 Vr 24/91-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Tanja E***** wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen des Christian H***** und seiner gesetzlichen Vertreterin Karoline H***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen Tanja E***** die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Gründe:
Die jugendliche Tanja E***** wurde des Verbrechens des Raubes nach §§ 142, 143; 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 2.Jänner 1991 in Graz zu dem von den (mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen) Jugendlichen Andreas M***** und Christian H***** begangenen Raub dadurch beigetragen, daß sie zwecks Verwirklichung des Raubplanes ihr Fixiermesser zur Verfügung stellte.
Die vor dem Jugendschöffengericht geständige Angeklagte (S 209 f), bekämpft ihren Schuldspruch aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Urteilsfeststellung, daß das Fixiermesser von der Beschwerdeführerin an die beiden späteren Räuber in Kenntnis der von diesen geplanten Tat als gedachte Tatwaffe übergeben wurde, ist durch die Aussage der beiden Mitangeklagten (S 205 f, 208) und durch die Einlassung der Beschwerdeführerin (S 209 f) in der Hauptverhandlung gestützt. Die Nichtigkeitswerberin selbst, aber auch der Mitangeklagte H***** gaben ferner zu, daß der Erstangeklagte M***** bei Übernahme des Messers bemerkte, er brauche es, "weil er sich dann beim Geldwegnehmen nicht anzustrengen brauche" bzw sich "leichter tue" (S 208, 211). Diese im Urteil gleichfalls enthaltene Feststellung (S 228) ist daher - entgegen den Beschwerdeausführungen (Z 5) - nicht durch keine, sondern durch mehrere Beweisquellen gedeckt.
Die Ernstlichkeit des Vorgehens aller Angeklagten, einschließlich der Beschwerdeführerin, hat das Jugendschöffengericht nicht nur auf das Geständnis der Täter, sondern zutreffend auch auf deren Verhalten bei und knapp vor der Tat, insbesondere auf die Länge der Wegstrecke, über die das Opfer verfolgt wurde, sowie auf Wortlaut und Inhalt der Gespräche zwischen den Tätern gestützt (S 231). Wenn demgegenüber die Beschwerdeausführungen aus gar nicht die Tat, sondern nur die Persönlichkeit der Täter betreffenden Angaben der Tanja E***** über die Ernstlichkeit ihres Vorhabens andere Schlüsse zu ziehen suchen als die Tatrichter, bekämpfen sie nur unzulässig deren Beweiswürdigung. Ferner übergeht die Angeklagte dabei abermals ihr ausdrückliches Einbekenntnis der Beitragstäterschaft, in dem sie wörtlich ausführte, daß sie zu "dem vom Erst- und Zweitangeklagten begangenen Raub die Tatwaffe zur Verfügung gestellt habe" (S 209 f).
Gegen die auch durch diese klare Bekundung der Tanja E***** gestützten entscheidenden Feststellungen des Erstgerichts über deren Beitragstäterschaft bestehen aber auch sonst aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a).
Ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, war daher die Beschwerde als offenbar unbegründet bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO). Damit hat über die Berufungen des Angeklagten Christian H***** und seiner gesetzlichen Vertreterin - die allerdings entgegen der Bestimmung des § 294 Abs. 2 StPO ihr Rechtsmittel nicht ausgeführt hat - das zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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