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8Ob166/91 (8Ob642/91)•OGH 8Ob166/91 (8Ob642/91)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm M*****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Anna Maria J*****, und 2.) Josefine F*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Berger, Rechtsanwalt in Preßbaum, wegen S 644.243,70 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1991, GZ 45 R 628/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe über Einwendung der beklagten Parteien zu Recht seine sachliche Unzuständigkeit für das in der mündlichen Streitverhandlung gestellte Eventualbegehren auf Zahlung von S 644.243,70 sA ausgesprochen, dem Gesetz und der Rechtsprechung (vgl JB 1960, 51; 5 Ob 580/82) entspricht.
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