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7Ob1619/91•OGH 7Ob1619/91
Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes WEBER, Pensionist, Mariazell, Annaburg 9, vertreten durch Dr. Erich Hofrichter und Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei buerostark, Büroarbeiten Gesellschaft mbH, Bruck/Mur, Mittergasse 26, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin Helga Stark, ebendort, vertreten durch Dr. Peter Stark, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen S 239.293,-- s.A. (Revisionsinteresse S 214.000,-- s.A.) den Beschluß
gefaßt:
Die Stellungnahme der beklagten Partei zur Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision nur einmal erhoben werden kann und eine Replik auf die Revisionsbeantwortung des Gegners im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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