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3Ob1094/91•OGH 3Ob1094/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Hans R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Walter H*****, wegen S 5.635,50 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. März 1991, GZ 46 R 1111/90-4, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) S 50.000,-- nicht übersteigt, was auch gelten würde, wenn entgegen SZ 35/29 ua die Rechtsmittelbeschränkungen des Grundbuchverfahrens maßgebend wären (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG und § 126 Abs 2 GBG).
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