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8Ob1013/91 (8Ob1014/91, 8Ob1015/91)•OGH 8Ob1013/91 (8Ob1014/91, 8Ob1015/91)
8Ob1013/91 (8Ob1014/91, 8Ob1015/91)Obergericht12.12.1991
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monzer M. A*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Herbert B*****, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,000.000 s.A, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1991, GZ 2 R 50/91-46, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil das festgestellte Verpflichtungsverhältnis zwischen den Streitteilen betreffende erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs. 1 ZPO gar nicht aufgezeigt werden.
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