OGH 6Ob1657/91 (6Ob1658/91)

6Ob1657/91 (6Ob1658/91)Obergericht12.12.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob1657/91 (6Ob1658/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei ***** Leasing Gesellschaft*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Hans Jörg M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen a) S 66.619,61 und b) 363.984,26, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. September 1991, AZ 3 R 192, 193/91 (ON 17), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

1. ) Zu 2 Cg 375/89:

Nach dem klaren Wortlaut der von der Klägerin selbst aufgestellten Allgemeinen Leasing-Bedingungen schuldet der Leasingnehmer nur in den aufgezählten ("Unsicherheits"-)Fällen (§ 8 Z 1.1 bis 1.4) den (in § 8 Z 2) ausdrücklich als "(pauschalierten) Schadenersatz" bezeichneten Betrag. Für die Fälle einvernehmlicher Vertragsaufhebung (einer solchen ist es gleichzuhalten, wenn der Leasinggeber eine mangels der vereinbarten Voraussetzungen unwirksame Auflösungserklärung abgibt, bei der es aber der Leasingnehmer bewenden läßt) ist keine vertragliche Regelung getroffen. Die von der Revisionswerberin zitierte Rechtsprechung, insbes SZ 56/62, betrifft Fälle einseitiger Vertragsaufhebung aus einem vom Leasingnehmer zu vertretenden Grund, insbes Vertragsverletzungen, in denen die Rechtfertigung für ein Schadenersatzbegehren erblickt wurde, nicht aber Fälle einvernehmlicher Vertragsaufhebung, in denen mangels einer entsprechenden Vereinbarung eine am Zweck des Vertrages (etwa Finanzierungsleasing mit offengelegten Entgeltkriterien, wie hier in § 7 Z 2 und 3 der ALB) ausgerichtete Entgeltanpassung nach Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr geboten ist. Dieser in einer Teil-Rückabwicklung wurzelnde Ausgleich ist in seinen Voraussetzungen und Zielen vom Nachteilsausgleich für eine teilweise vereitelte Vertragserfüllung grundverschieden.

Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, die für die Rückabwicklung (in Ansehung der kraft einvernehmlicher Vertragsaufhebung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit verkürzten tatsächlichen Vertragsdauer) konkrete Kalkulationsansätze zu behaupten. Die Klägerin hat sich zu Unrecht auf die im gegebenen Fall der einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht anwendbare AGB-Regelung für Fälle einer vom Leasingnehmer zu verantwortenden einseitigen vorzeitigen Vertragsauflösung berufen. Das (Berufungs) Gericht hätte der klagenden Partei Gelegenheit geben müssen, die nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nachzutragen. Den darin gelegenen Verfahrensmangel hat die Revisionswerberin nicht gerügt; er muß deshalb bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt bleiben. Daß die Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht einfach mit den vertraglich geregelten Folgen einer von einem Vertragsteil zu vertretenden vorzeitigen Vertragsauflösung gleichzusetzen sind, stellt keine nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage, sondern geradezu eine Selbstverständlichkeit dar.

2. ) Zu 2 Cg 376/89

Die Garantieerklärung "für alle abgeschlossenen Leasingverträge" läßt sich nach ihrem - unter Verwendung des Mittelwortes der Vergangenheit - grammatikalisch eindeutigen Wortsinn nicht auf erst künftig "abzuschließende" Verträge beziehen. Ein über den objektiven Wortsinn der Urkunde hinausreichender übereinstimmender Parteiwille wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Erfüllungsgarantien für erst künftig einzugehende Verpflichtungen eines Dritten wirksam übernommen werden können, stellt sich nicht, weil in dem zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreit keine sich auch auf künftige Vertragsabschlüsse beziehende Erklärung vorliegt.

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