OGH 8Ob1655/91

8Ob1655/91Obergericht28.11.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1655/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anton B*****, und

2. ) Manfred K*****, beide vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alois K*****, wegen S 476.659,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. September 1991, GZ 2 R 114/91-24, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die Haftung des Masseverwalters gemäß § 81 Abs.3 KO nur gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens, das sind der Gemeinschuldner, die Konkursgläubiger, Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte, Anfechtungsgläubiger und Garanten im Zwangsausgleichsverfahren, besteht (VersR 1991, 447; JBl. 1987, 53; SZ 47/84 ua) und 2.) ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen schädigenden Verhalten des Beklagten und dem behaupteten Schaden der Kläger nicht vorliegt.

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