OGH 8Ob1644/91 (8Ob1645/91)

8Ob1644/91 (8Ob1645/91)Obergericht28.11.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1644/91 (8Ob1645/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nada M*****, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pero M*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. August 1991, GZ 43 R 3040, 3041/91-59, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) der im Hinblick auf die beiderseitige Angehörigkeit der Streitteile zur jugoslawischen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina hier gemäß § 20 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 1 ÖIPRG, Art 18 Abs 2 letzter Halbsatz des jugoslawischen Gesetzes betreffend die Entscheidung über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbestimmungen vom 27. 2. 1979 (= siehe Bergmann-Ferid, Abschnitt Jugoslawien 60 n) anzuwendenden Bestimmung des Art. 60 des Gesetzes der Teilrepublik Bosnien-Herzegowina über die Familie vom 29. 5. 1979 (siehe Bergmann-Ferid aaO 61 ff), soferne sie als materiellrechtliche Bestimmung aufgefaßt wird, dadurch entsprochen wurde, daß der hierin vorgesehene Versöhnungsversuch vom Erstgericht lt. ON 35 AS 132 f (siehe auch das Revisionsvorbringen des Beklagten S 4) in hinreichender Weise vorgenommen wurde; 2.) eine Zuständigkeit der inländischen Vormundschaftsbehörde für einen derartigen Versöhnungsversuch nach dem maßgeblichen österreichischem Verfahrensrecht nicht besteht; 3.) im Sinne des Art. 55 leg cit (vgl. weiters Art. 56 bis 81 leg cit) und der Entscheidung SZ 61/108 die Ehescheidung keine Feststellung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe erfordert; 4.) die berufungsgerichtliche Entscheidung über die Kosten des Ehescheidungsverfahrens nach den anzuwendenden inländischen Verfahrensvorschriften in dritter Instanz nicht anfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

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