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8Ob1643/91•OGH 8Ob1643/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef U*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hernler, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Herausgabe infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1991, GZ 4 R 32/91-14, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil der Irrtum über die Frage, ob der Vertragspartner überhaupt berechtigt ist, den von ihm behaupteten und in der Folge verglichenen Anspruch geltend zu machen, ein Geschäftsirrtum iwS ist (6 Ob 234/74; EvBl 1962/510), der gemäß § 871 Abs. 1 ABGB bereits dann zur Anfechtung berechtigt, wenn er durch den den anderen Teil veranlaßt wurde; dies hat der Beklagte zweifelsfrei behauptet (AS 17).
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