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6Ob622/91•OGH 6Ob622/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, KG, ***** vertreten durch Dr. Hans Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Adolf Franz K*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wegen 54.320,42 S samt Nebenforderungen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.August 1991,
AZ 14 R 210/90(ON 19), womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.Mai 1990, GZ 12 Cg 287/88-15, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Begründung:
Der Beklagte ist Eigentümer eines städtischen Zinshauses mit Bestandobjekten, in Ansehung derer die Mietzinsbildung den mietrechtsgesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die ein Unternehmen für Elektrotechnik betreibt. Sie hatte dem Beklagten über Leitungsverstärkungen, Installation einer Stiegenhausbeleuchtung und andere Elektroinstallationsarbeiten in allgemein benützten Teilen des Miethauses Kostenvoranschläge erstellt. Die vom Beklagten beabsichtigten Instandsetzungsarbeiten unter Einschluß der in den Voranschlägen der Klägerin dargestellten Elektroinstallationsarbeiten waren Gegenstand einer Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle im Sinne der §§ 7 und 28 Abs 2 MG.
Der Beklagte erteilte der Klägerin im Sinne der im Schlichtungsverfahren geprüften Kostenvoranschläge den Auftrag zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten in seinem Miethaus. Dazu vereinbarten die Streitteile, daß der Beklagte nach Rechnungslegung einen Teilbetrag zu zahlen und einen weiteren Teilbetrag durch Abtretung seiner Forderung auf Vorsteuerabzug abdecken sollte.
Der verbleibende Restbetrag sollte nach dem Vorbringen der Klägerin erst mit Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Hauptmietzinserhöhung fällig sein, nach dem Prozeßvorbringen des Beklagten dagegen bereits mit dem Vorliegen eines Prüfungsberichtes der zuständigen Magistratsabteilung.
Die Klägerin führte die bestellten Arbeiten ordnungsgemäß aus. Sie stellte dem Beklagten hierüber die mit 14.Juli 1983 datierte Rechnung mit der Nr.8307/394 mit einem Nettobetrag von 148.600,13 S und einem Bruttobetrag (einschließlich 18 % Umsatzsteuer) von 175.348,15 S aus.
Der Beklagte leistete hierauf am 29.Juli 1983 eine Teilzahlung von 90.000 S. Er bewirkte auch eine Steuergutschrift zugunsten der Klägerin von 26.748 S.
Im Zuge des im Februar 1984 durch einen Antrag des Beklagten als des Vermieters eingeleiteten Schlichtungsstellenverfahrens wurde die von der Klägerin gelegte Rechnung nach dem Bericht der zuständigen Magistratsabteilung vom 24.Juli 1984 auf den Betrag von 144.973,24 S (ohne Umsatzsteuer) gekürzt.
Diesen unter Hinzurechnung der 18 %igen Umsatzsteuer mit 171.068,42 S ausgewiesenen Betrag legte die Klägerin ihrer Werklohnforderung zugrunde. Nach Anrechnung der Teilbeträge von 116.748 S verblieb ein unberichtiger Rest von 54.320,42 S.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle (vom 21.März 1985) trat mangels Anrufung des Gerichtes nicht außer Kraft und ist seit 24. April 1985 rechtswirksam.
In den Monaten November und Dezember 1984 führte die Klägerin in der (Hausherrn)Wohnung des Beklagten Elektroinstallationsarbeiten durch. Darüber legte sie dem Beklagten die mit 28.Dezember 1984 datierte Rechnung Nr.8412/0625. Die Gattin des Beklagten, die mit dessen Wissen und Willen den gesamten Schriftverkehr und alle finanziellen Angelegenheiten erledigte, überwies an die Klägerin nach deren Mahnung vom 7.Februar 1985 noch im Monat 1985 auf die Rechnungssumme einen Teilbetrag von 10.000 S und vermerkte auf dem Zahlschein: "Restl. Verrechnung mit Rg 8307/394". Der Beklagte bemängelte die in seiner Wohnung ausgeführten Arbeiten. Im Zuge einer Nachbesserung beschädigte ein Arbeiter der Klägerin die Wandtapeten. Der Beklagte forderte von der Klägerin in seinem mit 28.Februar 1985 datierten Antwortschreiben auf eine Mahnung der Klägerin die Behebung der Tapetenschäden, setzte hiezu eine 14-tägige Frist und kündigte an, im Falle der Nichtbehebung der Tapetenschäden sämtliche weiteren Zahlungen einzustellen. Der Tapetenschaden blieb ungeregelt, der Restbetrag aus der Rechnung über die Arbeiten in der Privatwohnung des Beklagten unbeglichen. Um diesen Teilbetrag schränkte die Klägerin im Zuge des Verfahrens nach einer vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwendung das Begehren ein.
In ihrem mit 23.September 1987 datierten Schreiben richtete die Klägerin an den Beklagten unter Berufung auf mehrere vorangegangenen Mahnungen eine als "letzte Zahlungsaufforderung" überschriebene Mahnung, drei offene Rechnungsbeträge, darunter den mit 58.600,15 S bezifferten Restbetrag aus der Rechnung Nr 8307/394 vom 14.Juli 1983, zu bezahlen.
Im Antwortschreiben vom 19.Oktober 1987 überging der Beklagte die letztgenannte Rechnung vom 14.Juli 1983 mit Stillschweigen und nahm lediglich zur Rechnung vom 28.Dezember 1984 für die Arbeiten in der Privatwohnung Stellung.
Mit dem anwaltlich verfaßten Schreiben vom 12.April 1988 nahm der Beklagte zu einem Schreiben der Klägerin vom 10.März 1988 Stellung. Dabei bestritt er, "irgendwelche Zahlungen schuldig zu sein". Der anwaltliche Vertreter des Beklagten ersuchte vielmehr um Übersendung der im Schreiben vom 10.März 1988 erwähnten drei Rechnungen samt Auftragsschreiben mit dem Beifügen, aus diesen Urkunden werde "ableitbar sein, ob..." (der Beklagte) "...Ihnen überhaupt Auftrag erteilt hat; allenfalls auch, ob die in Rede stehenden Beträge nicht schon verjährt sind".
Im anwaltlich verfaßten Antwortschreiben vom 20.April 1988 behauptete die Klägerin zur Rechnung Nr.8307/394, "daß die Zahlung im Rahmen des Verfahrens nach § 7 MG/§ 18 MRG" vereinbart gewesen sei, und ersuchte "um Mitteilung, 1. ob bzw. 2. wann voraussichtlich das Verfahren nach § 18 MRG abgeschlossen und damit dann die Restzahlung erfolgen wird".
Am 7.November 1988 urgierte die anwaltlich vertretene Klägerin per Telefax beim anwaltlichen Vertreter des Beklagten die Antwort auf sein "Schreiben vom 20.4.1988, das trotz Ihrer fernmündlichen Zusage bisher unbeantwortet blieb".
Der anwaltliche Vertreter des Beklagten bestätigte am 10.November 1988 den Erhalt des per Telefax übermittelten Schreibens und behauptete, daß der Beklagte auf das an ihn weitergeleitete Schreiben vom 20.4.1988 bislang nicht reagiert habe; er sagte eine "meritorische Antwort" zu und erbat hiefür eine Frist bis 30. November 1988.
Die im folgenden Schreiben vom 21.November 1988 ausgeführte Stellungnahme des Beklagten zur Rechnung über die das Zinshaus betreffenden Instandsetzungsarbeiten beschränkte sich auf folgenden Satz: "Die von Ihrer Mandantschaft vorgenommenen Arbeiten entsprechend § 7 MG und § 18 MRG wurden bereits 1983 abgeschlossen und abgerechnet."
Daran knüpfte der Beklagte die Folgerung, keine Veranlassung zu irgendwelchen Zahlungen zu sehen.
Mit der hierauf am 6.Dezember 1988 bei Gericht angebrachten Klage forderte die Klägerin den mit 54.320,42 S bezifferten Werklohnrest samt 10,8 % Zinsen seit 2.Jänner 1986.
Der Beklagte wendete vor allem Verjährung ein.
Zur Entkräftung dieses Einwandes brachte die Klägerin als Erklärung für ihr Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderung auf restlichen Werklohn für die Hausinstandsetzungsarbeiten vor, der Beklagte habe sie darüber in Irrtum geführt, daß das Verfahren über die Zulässigkeit einer Hauptmietzinserhöhung noch immer anhängig wäre; die Geltendmachung der Verjährung sei deshalb sittenwidrig. Der Beklagte habe der Klägerin im Jahre 1987 mitgeteilt, er habe die Hausverwaltungsunterlagen von seinem bisherigen Hausverwalter erhalten, müsse erst alles prüfen und werde darüber die Klägerin unterrichten. Das Ersuchen des anwaltlichen Vertreters zur Übersendung von Urkunden zwecks Prüfung der von der Klägerin erhobenen Forderung stelle einen schlüssigen Verzicht auf die Verjährungseinwendung dar; zumindest hemme es den Ablauf der Verjährungsfrist.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies nach Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der eingewendeten Verjährung das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu erklärte es (spruchmäßig mit einem Rechtskraftvorbehalt im Sinne der Verfahrensregelung vor der WGN 1989, aber unter ausdrücklicher Zitierung des § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO) die Anrufung des Obersten Gerichtshofes für zulässig.
Das Prozeßgericht hatte zum strittigen Verjährungseinwand gefolgert:
Die Werklohnforderung der Klägerin unterliege der dreijährigen Verjährung nach § 1486 Z 1 ABGB. Diese Dreijahresfrist wäre selbst bei Zutreffen der deshalb ungeprüft gelassenen Klagsbehauptungen über die vereinbarte Fälligkeit des Restbetrages im Zeitpunkt der Klagserhebung am 6.Dezember 1988 bereits abgelaufen gewesen, weil die Schlichtungsstellenentscheidung über die Zulässigkeit der Hauptmietzinserhöhung bereits am 24.April 1985 rechtswirksam geworden sei. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergäbe sich weder eine arglistige Hinhaltung durch den Beklagten, noch eine besondere Hemmung der Verjährungsfrist und schon gar nicht ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung.
Das Berufungsgericht teilte die erstgerichtliche Ansicht nicht, daß die Klagsforderung selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten, vom Beklagten aber bestrittenen Vereinbarung über den Eintritt der Fälligkeit für den restlichen Werklohn erst mit rechtskräftiger Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Hauptmietzinserhöhung im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits verjährt gewesen wäre: Die von der gesetzlichen Regelung abweichende Fälligkeitsvereinbarung (sei es nach dem Standpunkt der Klägerin oder jenem des Beklagten) sei im wirtschaftlichen Interesse des Werklohnbestellers gelegen gewesen. Mangels Beteiligtenstellung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Hauptmietzinserhöhung sei der Unternehmer auf die Information über den jeweiligen Verfahrensstand durch seinen Vertragspartner angewiesen gewesen. Diesen habe daher auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach der Übung des redlichen Verkehrs eine entsprechende Informationspflicht getroffen. Die Verletzung dieser Informationspflicht ließe (ungeachtet des objektiven Eintrittes der für die Fälligkeit vereinbarten Voraussetzung des Verfahrensabschlusses) die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Der Beklagte habe die von ihm nach Treu und Glauben zu erwartende Unterrichtung der Klägerin von der Beendigung des Verfahrens über die Zulässigkeit der Hauptmietzinserhöhung unterlassen und könnte sich deshalb nicht mit Erfolg auf die Verjährung berufen, falls die Fälligkeit im Sinne der Klagsbehauptungen vereinbart worden sei. Dagegen wäre der Verjährungseinwand gerechtfertigt, wenn die Fälligkeit der restlichen Werklohnforderung im Sinne des Beklagtenvorbringens vereinbart worden wäre, weil die Klägerin gar nicht in Abrede gestellt habe, daß ihr die im Zuge des Schlichtungsstellenverfahrens erfolgte Prüfung ihrer Rechnung durch die zuständige Magistratsabteilung bekanntgeworden sei. Es liege daher zur strittigen Frage der Fälligkeitsvereinbarung ein Feststellungsmangel vor, zu dessen Behebung das Prozeßgericht erster Instanz sein Verfahren zu ergänzen habe.
Der Beklagte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Inhalt der strittigen Fälligkeitsabrede ist entgegen dem Standpunkt des Rekurswerbers nicht unerheblich:
Die Klägerin hat die Fälligkeit ihrer Werklohnforderung zu einem betraglich nicht bestimmten, aber bestimmbaren Restbetrag von einem Ereignis abhängig gemacht, das nach den übereinstimmenden Erwartungen beider Streitteile in einem behördlichen Verfahren eintreten mußte, in dem wohl dem Beklagten, nicht aber der Klägerin Parteistellung zukam. Die Klägerin durfte sich bei dieser Sachlage nicht darauf verlassen, daß sie ohne jedes eigene Zutun, sei es von ihrem Werklohnschuldner, sei es von einem Dritten, vom Eintritt der vereinbarten Voraussetzung für die Fälligkeit ihrer Forderung in Kenntnis gesetzt würde. Über den Eintritt der Voraussetzungen für die Fälligkeit ihrer Forderung hatte sie sich in einer den Umständen angemessenen Weise mit gebührendem Nachdruck zu erkundigen. Dazu stand ihr aber vornehmlich die Unterrichtung durch ihren Vertragspartner als Partei des Schlichtungsstellenverfahrens und eines allfälligen anschließenden Außerstreitverfahrens zu Gebote. Der Beklagte hatte zwar nicht von sich aus die Klägerin über den Verfahrensstand zu informieren, von dem die Fälligkeit der restlichen Werklohnforderung abhängen sollte, er hatte aber eine entsprechende Anfrage der Klägerin ohne Aufschub und umfassend zu beantworten. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß die Fälligkeitsvereinbarung im wirtschaftlichen Interesse des Werkbestellers gelegen war. Dieser durfte nicht annehmen, daß seine Vertragspartnerin auf andere Weise als durch ihn eine verläßliche Auskunft über den für den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit maßgebenden Umstand erlangen würde. Deshalb schuldete der Beklagte nach der Übung des redlichen Verkehrs der Klägerin Antwort auf eine entsprechende Anfrage. Schon objektive Säumnis in der Erfüllung dieser Auskunftspflicht hinderte mangels anderweitiger positiver Unterrichtung der Klägerin über den maßgeblichen Sachverhalt die Verjährung, die nicht vor dem Eintritt der (objektiven) Möglichkeit beginnt, die Forderung bei Zutreffen der Klagsbehauptungen erfolgreich geltend zu machen.
Es steht außer Streit, daß die Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Zulässigkeit der Hauptmietzinserhöhung mit 24.April 1985 rechtswirksam wurde. Daß die Klägerin hievon vor dem Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 21.November 1988 positive Kenntnis erlangt hätte, steht nicht fest und wurde nicht einmal behauptet.
Festgestellt ist aber, daß die Klägerin mit Schreiben vom 10.März 1988 die Bezahlung des restlichen Werklohns in Erinnerung rief, zu einem Zeitpunkt also, in welchem seit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Schlichtungsstellenentscheidung vom 21.März 1985 noch keine volle Dreijahresfrist verstrichen war. Der anwaltliche Vertreter des Beklagten erklärte sich zunächst mangels Information durch diesen zu einer sachlichen Stellungnahme außerstande. Die Klägerin durfte jedoch das Ersuchen um Übersendung von Rechnungen und Auftragsschreiben als schlüssige Zusage einer solchen Stellungnahme auffassen und kam dem Ersuchen um Übersendung der erbetenen Unterlagen auch unverzüglich nach. Dabei stellte die Klägerin das formelle Ersuchen um Auskunft über den Stand des Verfahrens über die Zulässigkeit der Hauptmietzinserhöhung. Schon die objektive Säumnis des im oben dargelegten Sinn antwortpflichtigen Beklagten fiel ausschließlich in dessen Sphäre und vermochte die Verjährungsfrist (auch wenn sie mit dem objektiven Eintritt der Rechtswirksamkeit der Schlichtungsstellenentscheidung zu laufen begonnen hätte) keinesfalls vor der Behebung des Verzuges ablaufen lassen. Auf das erst verzögert erstattete Antwortschreiben vom 21.November 1988 hinauf hat die Klägerin jedoch unverzüglich am 6.Dezember 1988 Klage erhoben.
Zur Wertung des beiderseitigen Verhaltens zwecks Unterrichtung der Klägerin über den - für die Fälligkeit der nun streitverfangenen Werklohnrestforderung maßgeblichen - Abschluß des Verfahrens über die Zulässigkeit der Hauptmietzinserhöhung sind auch die von der Klägerin behaupteten und von ihr unter Beweis gestellten Ferngespräche des Jahres 1987 nicht unerheblich. Die diesbezügliche Rüge mangelhafter Tatsachenfeststellung in der Berufung der Klägerin wird deshalb in dem zu ergänzenden Verfahren zu beachten sein.
Der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsaufwand beruht im dargelegten Sinn auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Dem Rekurs des Beklagten war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO, zumal der Rekurs Anlaß bot, die beiderseitigen vertraglichen Obliegenheiten klarzustellen.
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