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2Ob576/91•OGH 2Ob576/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Magdalena B*****, vertreten durch Dr. E. Allmer, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 28. August 1991, GZ R 514/91-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 4. April 1991, GZ 4 F 3/90-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners, ihm in der anhängigen Familienrechtssache die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge.
Das von ihm eingebrachte Rechtsmittel, das er als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet, ist zurückzuweisen, weil gemäß § 14 Abs.2 Z 3 AußStrG der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig ist. Daß das Rekursgericht in seinem Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses irrtümlich auf die Parallelbestimmung des § 528 Abs.2 Z 4 ZPO verwies, ist für den Beschluß auf Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Bedeutung.
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