Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os122/91•OGH 14Os122/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz V***** und andere wegen des § 302 StGB über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Mag. Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Oktober 1991, AZ 26 Bs 413/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 10.Oktober 1991, 26 Bs 413/91, die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9.August 1991, GZ 26 d Vr 3196/91-11, mit dem die Ablehnung der Mitglieder der erkennenden Ratskammer sowie der Protokollführerin für nicht zulässig erklärt worden war, gemäß § 74 Abs. 3 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Subsidiarantragstellers.
Die Beschwerde ist unzulässig. Abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend angeführten Ausnahmen, von denen keine vorliegt, ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 11 zu § 15 und 1 ff zu § 16).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.