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14Os121/91•OGH 14Os121/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz V***** und andere wegen des § 302 StGB und anderer Delikte über die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag. Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.September 1991, AZ 25 Bs 400/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 27.September 1991, 25 Bs 400/91, hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Juli 1991, GZ 22 a Vr 7264/91-4, mit welchem sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (nach § 48 Z 1 StPO) abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Mag.Franz G*****. Diese ist indes unzulässig. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 11 zu § 15 und 1 ff zu § 16 StPO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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