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14Os104/91•OGH 14Os104/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Subsidiarsache gegen Verantwortliche des Bezirksgerichtes Leibnitz wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die Beschwerde des Franz S***** und der Marianne und Maria H***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 23.Juli 1991, GZ 14 Os 76/91-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht Graz hat (neuerlich) mit Beschluß vom 6. Juni 1991, AZ 10 Bs 191/91, eine Beschwerde von Franz S***** sowie Marianne und Maria H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.März 1989, GZ 17 Vr 2638/88-4, (Abweisung eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung) zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 23.Juli 1991, GZ 14 Os 76/91-6, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde, die vom Oberlandesgericht Graz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Auch sie ist unzulässig, weil der Rechtszug von den Beschwerdeführern vollständig ausgeschöpft worden ist, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.
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