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3Ob1078/91•OGH 3Ob1078/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P.***** Gesellschaft m.b.H. , vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1. Maria Magdalena H, und 2. Werner H*****, wegen S 50.000,-- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1. August 1991, GZ 1 a R 385/91-4, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) 50.000 S nicht übersteigt und gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Revisionsrekurs unzulässig ist.
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