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10ObS291/91•OGH 10ObS291/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Dkfm. Reinhard Keibl (AG) und Erika Hantschel (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia H*****, vertreten durch Dr. Ernst Fasan, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1991, GZ 33 Rs 74/91-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Jänner 1991, GZ 4 Cgs 261/89-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz dürfen nämlich in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Klägerin seit der Antragstellung außerhalb der zu erwartenden, mit jeweiligen Krankenständen von 7 bis 10 Tagen verbundenen drei jährlichen Schüben ihres Hautleidens "als gesund anzusehen und zu allen leichten und mittelschweren Arbeiten an nicht sonnenexponierten Arbeitsplätzen geeignet ist," ist dieser Revisionsgrund nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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