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8Ob1628/91•OGH 8Ob1628/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael J*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K***** und 2.) Gerald N*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1991, GZ 1 R 69/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich die vom Berufungsgericht als "früher widersprechend" bezeichnete Rechtsprechung nur auf das zugunsten der Berufungs- und nunmehrigen Revisionswerber abgewiesene Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren bezieht und die von der außerordentlichen Revision bekämpfte Stattgebung des Unterlassungsbegehrens durch die Rechtsprechung gedeckt ist.
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