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8Ob610/91•OGH 8Ob610/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. S***** B*****, infolge Revisionsrekurses der durch das Amt für Jugend und Familie ***** vertretenen Minderjährigen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 30.Juli 1991, GZ 44 R 352/91-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.Jänner 1991, GZ 1 P 47/89-12, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen, weil zwischenzeitig zur Frage des Verhältnisses der gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu Ansprüchen nach dem Heeresgebührengesetz eine die rekursgerichtliche Ansicht bestätigende oberstgerichtliche Entscheidung ergangen ist, die den Halbbruder der rekurswerbenden Minderjährigen betrifft. Da dieser durch dasselbe Amt für Jugend und Familie wie die Rekurswerberin vertreten war, genügt es, auf diese Entscheidung vom 4.September 1991, 7 Ob 572/91, zu verweisen.
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