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3Ob1079/91•OGH 3Ob1079/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Schinko als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr.Friedrich Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Hans B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 234.327,- s.A., infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. Mai 1991, GZ 46 R 688/91-17, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil es der ständigen Rechtsprechung entspricht, daß die Beschwer noch zur Zeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes gegeben sein muß (JBl 1961, 605; RZ 1974/21 uva), die fehlende Beschwer auch die Prüfung auf eine allfällige Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung hindert, und die Frage eines Kostenersatzes an die dritte Instanz nicht herangetragen werden kann.
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