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3Ob99/91•OGH 3Ob99/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Dr. Robert Brande, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Transporte AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen nach § 35 EO infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Juni 1991, GZ 46 R 651/91-54, womit der "Ergänzungsentwurf" zur Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. Jänner 1991, GZ 4 C 796/87b-46, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Urteil vom 25. Jänner 1991, ON 46, hat das Erstgericht das Klagebegehren, es seien die Ansprüche der beklagten Partei aus verschiedenen, näher bezeichneten Exekutionstiteln erloschen, abgewiesen.
Der Vertreter des Klägers hat gegen diese Entscheidung rechtzeitig Berufung erhoben.
Am gleichen Tag mit dieser Berufung langte beim Erstgericht ein als "Berufung" und "Ergänzungsentwurf" bezeichnetes Schreiben des Klägers ein, in dem der Kläger den Standpunkt vertritt, er könne gegen das Urteil des Erstgerichtes innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrere Berufungen einbringen. Das Erstgericht stellte dieses Schreiben dem Vertreter des Klägers zurück zur Verbesserung durch Setzung einer Anwaltsunterschrift. Der Klagevertreter legte es dem Erstgericht unverbessert wieder vor.
Das Berufungsgericht behandelte die vom Vertreter des Klägers eingebrachte Berufung sachlich; den Ergänzungsentwurf zur Berufung wies es zurück. Die Erhebung der Berufung sei eine einheitliche, abgeschlossene Prozeßhandlung, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zustehe. Es sei daher unzulässig, einen zweiten Schriftsatz, sei es auch nur zur Ergänzung oder Berichtigung des Rechtsmittels, nach dem Rechtsmittel einzubringen.
Der Rekurs des Klägers ist entgegen der Ansicht der zweiten Instanz zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.
Eine Stellungnahme zur Frage der "Einmaligkeit" des Rechtsmittels erübrigt sich im vorliegenden Fall. Der Vertreter des Klägers hat den am gleichen Tag mit der von ihm (dem Vertreter) selbst erstatteten Rechtsmittelschrift beim Erstgericht eingelangten "Ergänzungsentwurf" des Klägers, trotz des erhaltenen Verbesserungsauftrages ausdrücklich unverbessert, ohne Beisetzung seiner Unterschrift wieder vorgelegt. Der Verbesserungsversuch ist damit mißlungen. Der "Ergänzungsentwurf" war schon aus diesem Grunde unbeachtlich.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers zurückgewiesen, sodaß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40 und 50 ZPO.
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