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8Ob1627/91•OGH 8Ob1627/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton J*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Peuerbach, wider die beklagte Partei Matthias S*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 832.082,33 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1991, GZ 3 R 64/91-18, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
auch im Fall der E SZ 57/114 einer der 3 Bürgen die Sachhaftung übernommen hatte und der Oberste Gerichtshof auf gleichteiligen Anteilsregreß entschied, sodaß hier die E des Berufungsgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht;
der Kläger aus dem mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vertrag auch verpflichtet wurde und bei Vertragsauflösung die Anzahlung rückzuerstatten hat.
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