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13Os88/91 (13Os89/91)•OGH 13Os88/91 (13Os89/91)
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus Peter S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 31. Juli 1991, GZ 8 Vr 1/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus Peter S***** der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/1), der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (I/2), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 (§ 81 Z 2) StGB (I/3) sowie nach dem § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (I/4) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgesprochen (II/1), in bezug auf eine andere Verurteilung aber gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 1 (richtig: Z 2) und Abs. 7 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und bloß die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (II/2).
Nur den Schuldspruch wegen Nötigung (I/1) und Freiheitsentziehung (I/2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Die Beschwerde des Angeklagten richtet sich nur gegen den Widerrufsbeschluß (II/1).
Nach dem Inhalt der angefochtenen Teile des Schuldspruchs hat Klaus Peter S***** am 17.November 1990 in Ampflwang und Eberschwang die Ramona B*****
(zu I/1) mit Gewalt und gefährlicher Drohung zweimal zum Einsteigen in seinen PKW genötigt, indem er sie am Oberarm und an der Schulter erfaßte und zu einem PKW schob, wobei er drohte, "geh sofort mit, wennst nicht mitgehst, dann kriegst eine !"; und
(zu I/2) widerrechtlich gefangengehalten, indem er sie während einer Fahrt in der Dauer von ca 20 Minuten nicht aus seinem PKW aussteigen ließ.
Die Tatrichter erachteten die Verantwortung des Angeklagten, der sich darauf berief, daß Ramona B***** freiwillig zu ihm ins Auto gestiegen und mitgefahren sei, auf Grund der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeugenaussage des Mädchens in der Hauptverhandlung (S 160 ff) in Verbindung mit ihren niederschriftlichen Angaben bei der Gendarmerie (S 34) als widerlegt. Dabei wurde auch ausführlich der nunmehr vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand erörtert, daß Ramona B***** unmittelbar nach dem Unfall (I/3), der der schuldspruchgegenständlichen Autofahrt ein Ende setzte, gegenüber den Gendarmeriebeamten nichts davon erwähnt hat, daß sie dazu vom Angeklagten gezwungen worden sei (S 9). Der Schöffensenat sah darin aber wegen des durch das Tatgeschehen hervorgerufenen Schockzustandes der Zeugin keinen Grund, ihr deshalb den Glauben zu versagen (US 8). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen entscheidenden Tatsachenfeststellungen vermag der Beschwerdeführer weder mit dem Hinweis darauf zu erwecken, daß die behauptete Gewaltanwendung keine Verletzungsspuren hinterlassen habe (S 165), noch ergeben sich dergleichen Bedenken daraus, daß Ramona B***** den Angeklagten an Körpergewicht übertrifft (S 164). Daß eine Vergewaltigung als Ziel der Gewaltanwendung vom Erstgericht - entgegen dem auf die §§ 15, 201 Abs. 2 StGB lautenden Anklagevorwurf - nicht angenommen worden ist, besagt nach der Lebenserfahrung noch keineswegs, daß für die Tat des Angeklagten überhaupt kein plausibles Motiv erkennbar wäre. Demnach läßt auch dieses Argument ernsthafte Zweifel gegen den Schuldspruch nicht aufkommen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).
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