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10ObS269/91•OGH 10ObS269/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (AG) und Mag.Karl Dirschmied (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radoslavka S*****, vertreten durch Dr.Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1023 Wien, Webergasse 4, vertreten durch Dr.Hans Dieter Ortner, ebendort, wegen Versehrtenrente infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juli 1991, GZ 33 Rs 97/91-27, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.März 1991, GZ 25 Cgs 1063/90-17, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden. Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das erstgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am Mittwoch, dem 10.4.1991, durch Hinterlegung beim Postamt nach § 17 ZustG zugestellt. Damit begann für sie die Berufungsfrist von vier Wochen (§ 464 Abs 1 und 2 ZPO) zu laufen, die am Mittwoch, dem 8. Mai 1991, endete.
Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, sie wäre erst am 9.Mai 1991 zur Post gegeben worden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben.
Der nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässige Rekurs ist berechtigt.
Wie sich aus dem von der Rekurswerberin vorgelegten Aufgabeschein des Postamtes 1015 Wien, der mit dem Tagesstempel dieses Postamtes vom 8.5.1991 und dem Namenszeichen eines Postbediensteten versehen ist, wurde die eingeschriebene Briefsendung mit der Aufgabenummer 722 o an das Arbeits- und Sozialgericht Wien bereits am genannten Tag, einem Mittwoch, aufgegeben. Aus einer telefonischen Auskunft der Leitung des Postamtes 1015 Wien, Krugerstraße 13, ergibt sich weiters, daß diese eingeschriebene Briefsendung am 8.5.1991 in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr als eine der letzten aufgegeben und in das Verzeichnis des Postamtes eingetragen wurde. Sollte das auf dem Briefumschlag der Berufung befindliche Datum des Aufgabestempels des genannten Postamtes als 9.5.1991 zu lesen sein, dann wäre diese Tagesangabe auch deshalb unrichtig, weil es sich beim Donnerstag, dem 9.Mai 1991, um einen gesetzlichen Feiertag (Christi Himmelfahrt) handelte, an dem beim Postamt 1015 Wien, das nur an Werktagen von 7.00 bis 19.00 Uhr geöffnet ist, keine eingeschriebenen Briefsendungen aufgegeben werden konnten.
Daher war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Einleitung des Berufungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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