OGH 4Ob1034/91

4Ob1034/91Obergericht24.09.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob1034/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH Co KG, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Oscar B***** Gesellschaft mbH Co KG, 2. Oscar B***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 1991, GZ 3 R 69/91-31, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Von der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, welche Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu stellen sind (§ 467 Z 3 ZPO), hängt die Entscheidung nicht ab:

Aus der Berufungsschrift der Klägerin geht hervor, daß sie die Nichtaufnahme der von ihr in erster Instanz angebotenen Beweise nicht - wie nun in der Revision - deshalb gerügt hat, weil andernfalls bewiesen worden wäre, daß ihr der beanstandete Artikel in der Zeitung der Beklagten Leser und Inserenten abspenstig gemacht habe, sondern nur mit dem Hinweis darauf, daß ein Beweisverfahren aufgezeigt hätte, sie habe sehr wohl gemäß der journalistischen Sorgfalt recherchiert (S. 180; vgl. auch S. 179 zur Beweisrüge); das hatte aber die Klägerin in erster Instanz gar nicht geltend gemacht.

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