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1Ob1577/91•OGH 1Ob1577/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Sabine K***** und Bernhard K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Siegfried K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.November 1990, GZ 1 b R 209/90-59, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Siegfried K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 22.Mai 1991 zugestellt, der Rekurs aber ursprünglich unrichtig an den Obersten Gerichtshof adressiert war und erst am 6. Juni 1991, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht einlangte (EFSlg 58.262 uva) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der ehelichen Kinder abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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