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5Ob1057/91•OGH 5Ob1057/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Helene R*****, 2) Franz B*****,
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG sowie § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf die Frage, ob die Aufkündigung von Bestandverträgen mit Miteigentümern stets als wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB zu qualifizieren sei (so die stRsp; siehe Gamerith in Rummel2 Rz 9 zu § 835 ABGB, Hofmeister in Schwimann Rz 27 zu § 834 ABGB; aM Hoyer in WoBl 1991, 152 ff), kommt es hier nicht an, weil es, wäre die Aufkündigung hier eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, der gegenständlichen Antragstellung gar nicht bedurft hätte, welcher Umstand gleichfalls zur Antragsabweisung führen müßte.
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