OGH 8Ob1616/91

8Ob1616/91Obergericht12.09.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob1616/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach ***** D*****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Fritz G*****, vertreten durch Dr. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 75.600,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1991, GZ 1 R 41/91-17, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil zufolge der vom Berufungsgericht gemäß § 281 a ZPO erfolgten Verlesung der erstgerichtlichen Beweisaufnahmeprotokolle von einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht die Rede sein kann, die nicht näher konkretisierten angeblichen Aktenwidrigkeiten und behaupteten Feststellungswidrigkeiten nicht erkennbar sind und materielle Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung in der Revision gar nicht aufgezeigt wurden.

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